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Bitte lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam.

AGB Deutsche Version

AGB Englische Version

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf alle Verträge über die Lieferung von Fördergurten bzw. Gurtsystemen und Zubehör, sowie sonstige Produkte durch die Firma Wire Belt Company Osterloh GmbH (im Folgenden: Verkäufer) an ihren unternehmerischen Vertragspartner (im Folgenden: Käufer) anzuwenden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
  2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  3. Einkaufs- und andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht akzeptiert. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellen eine Anerkennung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dar.

II. Vertragsschluss

  1. Durch Einladungen zur Abgabe eines Angebots (z.B. durch als „freibleibende Angebote“ gekennzeichnete Erklärungen) bindet sich der Verkäufer noch nicht. Der Käufer ist bis zur Annahme durch den Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Die Annahme hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Eine Bestellung wird entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages angenommen.


III. Produktbeschreibungen

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben u. ä. in Katalogen, Prospekten, Preislisten und anderen Druckschriften sind unverbindlich. Konstruktions-, Produktions- sowie sonstige Detailänderungen gegenüber den Produktbeschreibungen bleiben, soweit dabei die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und diese Änderungen handelsüblich sind, im Rahmen des Standes der Technik vorbehalten.
  2. Beschreibungen der Produkte bedeuten in keinem Fall die Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften. Als Garantieübernahme gilt ausschließlich eine ausdrücklich und schriftlich so bezeichnete. Für etwaige Druckfehler in Katalogen, Prospekten, Preislisten und anderen Druckschriften besteht keine Haftung.


IV. Montage und Instruktion

  1. Montage und Instruktion sind nur dann vom Verkäufer geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. In diesem Fall ist hierfür ein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Einzelheiten werden jeweils gesondert geregelt.


V. Preis, Zahlung, Gegenansprüche

  1. Der Preis versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung anfallenden Mehrwertsteuer.
  2. Zölle, Transport- und Versicherungskosten sowie Frachtzuschläge für Eilgut, Express-, Post- oder Sonderabfertigungen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Rechnungen des Verkäufers sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug zahlbar.
  4. Bei Exportgeschäften gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers, soweit sie in dessen Land anfallen.
  5. Ist der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet, kann er seine Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass die Gegenleistung des Käufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Das Nähere regelt § 321 BGB.
  6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung wegen eines vom Verkäufer im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch der Verkäuferin beruhen.


VI. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Der Versand der Produkte erfolgt vom Sitz des Verkäufers oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers auf eine vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählte Transportart, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.
  2. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung.
  3. Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer vor Lieferung zu erbringenden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung zur vereinbarten Bezahlung und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
  4. Wenn und soweit zumutbar, ist der Verkäufer in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.


VII. Gewährleistung/Mängelhaftung

  1. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, besteht nach Maßgabe des § 377 HGB eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer zudem verpflichtet, dem Verkäufer die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers, es sei denn, dieser hat den Verstoß nicht zu vertreten.
  2. Im Falle der nachgewiesenen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware und der form- und fristgerechten Mangelrüge hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Produkten, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur etwaige Kosten für Versand und Verpackung, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Produkte zu berechnen. Soweit sich die Versandkosten dadurch erhöhen, dass die Ware vom Käufer oder dessen Kunden ins Ausland verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Käufers. Die gegebenenfalls anfallenden Aus- und Wiedereinbaukosten sind vom Käufer zu tragen.
  3. Jegliche Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Verkäuferin oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.


VIII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
  2. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.


IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
  2. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkte verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.
  3. Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet.Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkt zustehen. Dies gilt auch dann, wenn das Produkt zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkte zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Produkt erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab.
  4. Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
  5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  6. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.
  7. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Wahl des Verkäufers auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkte verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.


X. Höhere Gewalt und Vorbehalt der Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, vom Verkäufer nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung oder Versendung verzögern, gelten als „höhere Gewalt“ und berechtigen den Verkäufer zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn der Verkäufer hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorbenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.


XI. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche der Parteien aus dem Vertrag, auch die aus Gewährleistung, ist Selmsdorf.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Lübeck. Die klagende Partei ist jedoch auch berechtigt, alternativ eine Klage vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg (www.hk24.de/arbitration) statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Geschieht dies, ist das angerufene Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand Juli 2016